Vereinssatzung
Unsere Satzung.
Transparenz ist die Grundlage von Vertrauen. Hier kannst du unsere vollständige Vereinssatzung nachlesen — das rechtliche Fundament unserer gemeinnützigen Arbeit für den Tierschutz.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Aluna Tierhilfe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Jülich.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Jülich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) eigene (operative) Tätigkeit:
- Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über den Tierschutz, die artgerechte Haltung von Tieren und die Situation von Tieren in Not;
- Unterstützung der Tiervermittlung, insbesondere durch Bekanntmachung ausgewählter, vermittelbarer Tiere über die Vereinswebseite, soziale Medien und Aushänge, durch Vermittlungshilfe sowie durch die eigene Vermittlung von Tieren;
- Unterstützung von Pflegestellen für Tiere aus dem Tierschutz;
- Hilfe für bedürftige Tierhalterinnen und Tierhalter, insbesondere durch Beteiligung an Tierarztkosten oder durch Sicherstellung der Tierversorgung im Krankheitsfall;
b) Beschaffung und Weitergabe von Mitteln (§ 58 Nr. 1 der Abgabenordnung):
- die Beschaffung von Mitteln — insbesondere durch Spendenaufrufe, Fundraising-Plattformen, Sammelaktionen, Mitgliedsbeiträge, Fördermitgliedsbeiträge und Patenschaften — und deren Weitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts im In- und Ausland (z. B. Tierschutzeinrichtungen, Tierheime, Gnadenhöfe sowie Auffang- und Tierschutzstationen) zur Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
Bei der Weitergabe von Mitteln an Empfänger im Ausland stellt der Verein durch geeignete Vereinbarungen, Aufzeichnungen und Belege sicher, dass die Mittel ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden (Mittelverwendungsnachweis). Die erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 der Abgabenordnung) werden beachtet.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verwendet seine Mittel zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung). Er ist berechtigt, Rücklagen zu bilden, soweit dies nach § 62 der Abgabenordnung zulässig ist.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein kennt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Zweck des Vereins aktiv mitgestalten. Sie haben das volle Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung (§ 5).
b) Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein vorrangig finanziell unterstützen möchten. Sie sind in der Mitgliederversammlung teilnahme-, rede- und antragsberechtigt, haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht und sind nicht in den Vorstand wählbar. - Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag richtet sich auf die ordentliche Mitgliedschaft oder die Fördermitgliedschaft. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung teilnahme-, rede- und antragsberechtigt, haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig den Mitglieds- bzw. Fördermitgliedsbeitrag zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat im Voraus fällig werdende Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
- Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie eine etwaige Aufnahmegebühr werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und der bzw. dem Schatzmeister/in.
- Die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die bzw. der Schatzmeister/in vertreten den Verein jeweils allein.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit weitere Mitglieder des Vereins als Beisitzer in einen erweiterten Vorstand berufen. Beisitzer sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt und nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- die Organisation der Vereinsprojekte und die Benennung von verantwortlichen Projektleitungen.
§ 10 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der bzw. dem Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung die der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer sowie von der bzw. dem Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Kassenprüfung sowie die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands, bei deren bzw. dessen Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren bzw. dessen Verhinderung von einer bzw. einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer und von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die bzw. der Vorsitzende des Vorstands und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Jülich beschlossen und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet. Die unterschriebene Fassung steht oben als PDF zum Download bereit.
